Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
Stand: 10.06.2019
Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 des Neunten Buches durchführt, hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 35a SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.02.2017 – B 3 P 1/17 B(Pflegeversicherung - häusliche Pflege durch Einzelpflegekraft - Ausschluss des Arbeitgebermodelles aus dem Anwendungsbereich des § 35a SGB 11 - Notwendigkeit eines Vertragsverhältnisses zwischen Pflegekraft und Pflegekasse)Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
- SG Dortmund, 26.03.2012 – S 62 SO 5/10Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2010 – L 27 P 71/10 B ER
- VG Saarland Saarlouis, 15.09.2009 – 11 L 442/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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